| § 8 MarkenG - Absolute
Schutzhindernisse (1) Von der Eintragung
sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3
ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
- die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können,
- die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten
zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
- die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art,
die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu
täuschen,
- die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten
Sitten verstoßen,
- die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche
Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde-
oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
- die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke
ausgeschlossen sind,
- die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder
Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung
als Marke ausgeschlossen sind,
- deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im
öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
- die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn
die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer
Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den
beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die
Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8
ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort
aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten
Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die
Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die
das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind.
Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist,
beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen
zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen. |