Abschnitt
2
Voraussetzungen für
den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7 MarkenG - Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können
sein:
- natürliche Personen,
- juristische Personen oder
- Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit
ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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