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Abschnitt 2

Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

 

§ 7 MarkenG - Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

  1. natürliche Personen,
  2. juristische Personen oder
  3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.