1. ) Beispielhafte Aufzählung in § 5 III MarkenG.:
-
Druckschriften; Filmwerke; Tonwerke; Bühnenwerke
- oder sonstige vergleichbare Werke (
z.B. Computerprogramme; CD-ROM)
a. Das
kennzeichnungsrechtliche Werk ist ein
geistiges, verkehrsfähiges und
bezeichnungsfähiges Produkt
aa. Voraussetzung für erfolgreichen Titelschutz
(1).
Bestehen eines
Werkes;
(2) Vorliegen einer kennzeichnungsfähigen Bezeichnung für das Werk;
(3) Unterscheidungskraft;
(
Titel zu Werk wie Marke
zu Waren oder/und Dienstleistung)
(4) keine Verwechslungsgefahr mit Rechten Dritter
bb. Beginn des Titelschutzes
(1) mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme
(2) oder der vorgezogenen Titelschutzanzeige
(Anm.:
Die bloße Absicht der Benutzung reicht nicht aus)
cc. Ende des Titelschutzes
(1) wenn der Berechtigte den Titel nicht mehr benutzt
dd. Rechtliche Möglichkeiten
bei Verletzung des Titelschutzes durch Dritte
(1) Unterlassungsanspruchs § 15 IV
MarkenG
(Vorr.:
Verwechslungsgefahr bei Werken gleicher Kategorie
z.B.
Buch/Buch; Film/Film)
(2)
Schadenersatzanspruch § 15 V MarkenG.
Frage: Soll man eine Titel auch als Marke schützen
?
Antwort:
Ja, damit man umfassend abgesichert ist.
Voraussetzung ist aber, dass der Titel als Marke eintragungsfähig ist.
Eintragungsfähigkeit
von Titeln als Marke
1) Voraussetzung: Titel muß Herkunftsfunktion besitzen.
( Anm.: Dies erfüllen Titel von Büchern grundsätzlich nicht. Sie weisen meist
Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfunktion auf, deuten aber nicht auf einen bestimmten
Verlag hin. Anders: Titel von Zeitschriften, Zeitungen, Kalender und anderen Periodika bei
Printmedien und Software.)