"Werktitel"


1. )   Beispielhafte Aufzählung in § 5 III MarkenG.:
- Druckschriften; Filmwerke; Tonwerke; Bühnenwerke
- oder sonstige vergleichbare Werke 
( z.B. Computerprogramme; CD-ROM)

a. Das kennzeichnungsrechtliche Werk ist ein geistiges, verkehrsfähiges und bezeichnungsfähiges Produkt

aa. Voraussetzung für erfolgreichen Titelschutz
(1). Bestehen eines Werkes;
(2) Vorliegen einer kennzeichnungsfähigen Bezeichnung für das Werk;
(3) Unterscheidungskraft;
( Titel zu Werk  wie  Marke zu Waren oder/und Dienstleistung)
(4) keine Verwechslungsgefahr mit Rechten Dritter

bb. Beginn des Titelschutzes
(1) mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme
(2) oder der vorgezogenen Titelschutzanzeige
(Anm.: Die bloße Absicht der Benutzung reicht nicht aus)

cc. Ende des Titelschutzes
(1) wenn der Berechtigte den Titel nicht mehr benutzt

dd. Rechtliche Möglichkeiten
bei Verletzung des Titelschutzes durch Dritte
(1) Unterlassungsanspruchs   § 15 IV MarkenG
      (Vorr.: Verwechslungsgefahr bei Werken gleicher Kategorie
         z.B. Buch/Buch; Film/Film)
(2) Schadenersatzanspruch   § 15 V MarkenG.


 

Frage:    Soll man eine Titel auch als Marke schützen ?

Antwort:             Ja, damit man umfassend abgesichert ist.
Voraussetzung ist aber, dass der Titel als Marke eintragungsfähig ist.

Eintragungsfähigkeit von Titeln als Marke

1) Voraussetzung: Titel muß „Herkunftsfunktion“ besitzen.
( Anm.: Dies erfüllen Titel von Büchern grundsätzlich nicht. Sie weisen meist Unterscheidungs- und Kennzeichnungsfunktion auf, deuten aber nicht auf einen bestimmten Verlag hin. Anders: Titel von Zeitschriften, Zeitungen, Kalender und anderen Periodika bei Printmedien und Software.)

 


 - Stand: Juli 2000 -
Katrin von Lettow-Vorbeck
www.patentanwaltskanzlei.de