"Warenähnlichkeit"
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind
alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren
kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und
ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende
Waren (EuGH, Urteil vom 29. September 1998 - Rs.
C-39/97, Tz. 15- CANON).
Zu prüfende, erhebliche Umstände, die das Verhältnis zwischen sich gegenüberstehenden
Waren kennzeichnen, sind insbesondere folgende:
Werden die sich gegenüberstehenden Waren
regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt? (BGH in Blatt
für PMZ, 1999, 112 - LIBERO)
Weisen die die sich gegenüberstehenden
Waren Übereinstimmungen hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit auf? (BGH in Blatt für PMZ, 1999, 112 - LIBERO)
Dienen die die sich gegenüberstehenden
Waren dem gleichen Verwendungszweck? (BGH in Blatt für PMZ, 1999,
112 - LIBERO)
Weisen die die sich gegenüberstehenden
Waren beim Vertrieb Berührungspunkte auf, weil sie zum Beispiel in denselben
Verkaufsstätten angeboten werden? (BGH in Blatt für PMZ, 1999, 112
- LIBERO)
Können die die sich gegenüberstehenden
Waren einem gemeinsamen sprachlichen Oberbegriff zugeordnet werden, der ein
überschaubares Warengebiet mit einem hervortretenden Charakteristikum betrifft? (BGH in Blatt für PMZ, 1999, 112 - LIBERO)
Konkurrieren oder ergänzen sich die sich
gegenüberstehenden Waren? (BGH, Beschl. v. 26.11.1998 I ZB
18/96 (BPatG))
Beispiele
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Wein, Schaumwein einerseits, Magenbitter
andererseits sind ähnlich im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (der Grad der Ähnlichkeit ist allerdings nicht sehr hoch), da
- sich beide Waren unter den Oberbegriff alkoholische
Getränke einordnen lassen und dieser Oberbegriff ein überschaubares Warengebiet mit
einem hervortretenden Charakteristikum betrifft,
(hervortretenden Charakteristikum: Alkoholgehalt, da dieser
den Charakter des Getränks in hohem Maße bestimmt, weil das Publikum diesem Umstand
wegen der besonderen Bedeutung von Alkohol auf das körperliche und geistige Befinden des
Menschen besondere Bedeutung beimißt)
- im Vertriebsweg die Waren gelegentlich
aufeinandertreffen,
- der Verbraucher beiden Waren eine die Gesundheit
(Bluthochdruck bei Schaumwein) positiv beeinflussende Wirkung beimißt,
- die Waren sich insofern ergänzen, weil ein Magenbitter
gelegentlich zum Abschluß eines größeren Essens getrunken wird, bei dem auch Wein und/
oder Schaumwein getrunken wird.
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Zigaretten und Rauchartikel ergänzen sich im eingangs
genannten Sinn. Zwischen ihnen besteht daher eine - wenn auch nur geringe - Ähnlichkeit
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
- Stand: Mai 1999 -
Dr. Norbert Struck,
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