"Warenähnlichkeit"


Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH, Urteil  vom 29. September 1998 - Rs. C-39/97, Tz. 15- CANON).

Zu prüfende, erhebliche Umstände, die das Verhältnis zwischen sich gegenüberstehenden Waren kennzeichnen, sind insbesondere folgende:

  • Werden die sich gegenüberstehenden Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt? (BGH in Blatt für PMZ, 1999, 112 - LIBERO)

  • Weisen die die sich gegenüberstehenden   Waren Übereinstimmungen hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit auf? (BGH in Blatt für PMZ, 1999, 112 - LIBERO)

  • Dienen die die sich gegenüberstehenden Waren dem gleichen Verwendungszweck? (BGH in Blatt für PMZ, 1999, 112 - LIBERO)

  • Weisen die die sich gegenüberstehenden Waren beim Vertrieb Berührungspunkte auf, weil sie zum Beispiel in denselben Verkaufsstätten angeboten werden? (BGH in Blatt für PMZ, 1999, 112 - LIBERO)

  • Können die die sich gegenüberstehenden Waren einem gemeinsamen sprachlichen Oberbegriff zugeordnet werden, der ein überschaubares Warengebiet mit einem hervortretenden Charakteristikum betrifft? (BGH in Blatt für PMZ, 1999, 112 - LIBERO)

  • Konkurrieren oder ergänzen sich die sich gegenüberstehenden Waren? (BGH, Beschl. v. 26.11.1998  I ZB 18/96 (BPatG))


Beispiele

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Wein, Schaumwein einerseits, Magenbitter andererseits sind ähnlich im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (der Grad der Ähnlichkeit ist allerdings nicht sehr hoch), da

  • sich beide Waren unter den Oberbegriff alkoholische Getränke einordnen lassen und dieser Oberbegriff ein überschaubares Warengebiet mit einem hervortretenden Charakteristikum betrifft,
    (hervortretenden Charakteristikum: Alkoholgehalt, da dieser den Charakter des Getränks in hohem Maße bestimmt, weil das Publikum diesem Umstand wegen der besonderen Bedeutung von Alkohol auf das körperliche und geistige Befinden des Menschen besondere Bedeutung beimißt)
  • im Vertriebsweg die Waren gelegentlich aufeinandertreffen,
  • der Verbraucher beiden Waren eine die Gesundheit (Bluthochdruck bei Schaumwein) positiv beeinflussende Wirkung beimißt,
  • die Waren sich insofern ergänzen, weil ein Magenbitter gelegentlich zum Abschluß eines größeren Essens getrunken wird, bei dem auch Wein und/ oder Schaumwein getrunken wird.

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Zigaretten und Rauchartikel ergänzen sich im eingangs genannten Sinn. Zwischen ihnen besteht daher eine - wenn auch nur geringe - Ähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.


 - Stand: Mai 1999 -
Dr. Norbert Struck,
www.patentanwaltskanzlei.de