"Verwechslungsgefahr"


Verwechslungsgefahr i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Markenrichtlinie (entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz) liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, Urteil  vom 29. September 1998 - Rs. C-39/97, Tz. 15- CANON).

Verwechslungsgefahr kann auch bei einer geringen Ähnlichkeit der Waren vorliegen, wenn die
Ähnlichkeit der Marken sehr groß ist und umgekehrt
(EuGH in GRUR 1998, 387, 389).


 - Stand: März 1999 -
Dr. Norbert Struck,
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