"Verwechslungsgefahr" Verwechslungsgefahr i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Markenrichtlinie (entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz) liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, Urteil vom 29. September 1998 - Rs. C-39/97, Tz. 15- CANON). Verwechslungsgefahr kann auch bei einer geringen
Ähnlichkeit der Waren vorliegen, wenn die - Stand: März 1999 - |