"Unterscheidungskraft"

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Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen.

Kann einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichnen die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit die Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschluß vom 19. Januar 1995 - I ZB 20/92 in GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH, Beschluß vom 25. März 1999 - I ZB 21/96 in Blatt für PMZ 1999, 256, 257 - PREMIERE I).

Beispiel

Das Wort der " PREMIERE " ist für die Ware " Fernsehfilm " nicht beschreibend: Es besagt nämlich nichts über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder die Zeit der Herstellung der Ware oder deren sonstige Merkmale.

Zwar kann " Premiere " als ein Hinweis auf eine erstmalige Vorführung der Ware " Fernsehfilm " verstanden werden. Bei " Premiere " handelt es sich aber nicht um ein so gebräuchliches Wort der Alltagsprache, das allein und stets als solches aufgenommen und verstanden wird und dem deshalb die Unterscheidungskraft im vorerwähnten Sinn fehlt. Zur Vermittlung eines hinreichend bestimmten Sinngehalts bedarf es vielmehr der Hinzufügung weiterer sinntragender Wörter.

=> " PREMIERE " für die Ware " Fernsehfilm " weist Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes auf.

 

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 - Stand: August 1999 -
Dr. Norbert Struck
www.patentanwaltskanzlei.de