"Freihaltebedürfnis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG"
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§ 8 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz kann im Unterschied zum alten § 4 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2
Warenzeichengesetz nicht weit ausgelegt werden, da
- die Vorschrift Ausnahmecharakter aufweist, so daß diese nach allgemeinen
Rechtsgrundssätzen keine ausdehnende Auslegung erlaubt;
- der Gesetzgeber ausdrücklich die Absicht hervorgehoben hat, das Markenregister -
gegenüber der Lage nach dem früheren Warenzeichengesetz - weiter zu öffnen,
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf Bundesdrucksache 12/6581, S.
80 = Bl. f . PMZ 1994, Sonderheft, S. 74).
Fehlt es an einem Freihaltungsbedürfnis im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz für das angemeldete Zeichen, so kann die Eintragung
nicht mit der Begründung versagt werden, eine angemeldete Marke beschreibe
"irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug auf die Ware". (BGH, Beschluß vom 25. März 1999 - I ZB 21/96 in Blatt für PMZ
1999, 256, 257 - PREMIERE I).
Beispiel
"PREMIERE" für die
Ware "Fernsehfilm" kann zwar als Hinweis auf die erstmalige Aufführung eines
Fernsehfilms aufgefaßt werden. Damit wird jedoch ledich auf einen bedeutsamen Umstand der
Ware hingewiesen. Es handelt sich bei einem "irgendwie bedeutsamen Umstand"
nicht um eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz, also auch nicht um
eine "Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen" .
=> "PREMIERE" für die
Ware "Fernsehfilm" ist nicht freibehaltebedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz
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- Stand: August 1999 -
Dr. Norbert Struck
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